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Barrierefreiheitsgesetz Österreich: BaFG-Pflichten für Websites

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In Österreich heißt das maßgebliche Gesetz Barrierefreiheitsgesetz (BaFG). Es setzt den European Accessibility Act um, ist aber nicht mit dem deutschen BFSG gleichzusetzen.

Für wen gilt das österreichische Barrierefreiheitsgesetz?

Das österreichische Barrierefreiheitsgesetz (BaFG) setzt den European Accessibility Act für bestimmte Produkte und Dienstleistungen um. Es gilt seit dem 28. Juni 2025. Im digitalen Bereich erfasst es unter anderem bestimmte Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr für Verbraucher:innen, also etwa Onlineshops und Buchungsangebote. Auch bestimmte Bank-, Telekommunikations- und E-Book-Dienstleistungen gehören zum gesetzlichen Anwendungsbereich. Nicht jede Unternehmenswebsite fällt automatisch darunter.

Reine Informationsseiten und ausschließliches B2B

Laut WKO fallen rein informative Websites ohne Shop, Buchungsfunktion oder andere erfasste Dienstleistung grundsätzlich nicht unter das BaFG. Ausschließlich an Unternehmen gerichtete B2B-Angebote werden ebenfalls nicht als B2C-E-Commerce erfasst. Entscheidend ist das tatsächlich angebotene Geschäftsmodell: Ein zusätzlicher Verkauf an Verbraucher:innen kann die Einordnung ändern. Andere gesetzliche Verpflichtungen bleiben möglich.

Ausnahme für Kleinstunternehmen

Kleinstunternehmen, die erfasste Dienstleistungen anbieten oder erbringen, sind nach § 6 BaFG ausgenommen. Dafür müssen weniger als zehn Personen beschäftigt sein und entweder der Jahresumsatz oder die Jahresbilanzsumme höchstens zwei Millionen Euro betragen. Die Ausnahme betrifft Dienstleistungen; sie ist keine pauschale Ausnahme für sämtliche Produkte oder andere Rechtsvorschriften. Die Unternehmensgröße ist nach den einschlägigen Regeln zu beurteilen.

Reicht ein Kontaktformular aus, um betroffen zu sein?

Diese Frage bezeichnet die WKO ausdrücklich als strittig. Ein Formular ist daher weder automatisch ein Beweis für die BaFG-Pflicht noch ein Freibrief. Relevant sind die angebotene Dienstleistung und der Zusammenhang mit einem möglichen Vertragsabschluss. Bei Anfrage-, Reservierungs- und Buchungsabläufen sollte die konkrete Gestaltung rechtlich geprüft werden.

BaFG, WZG und WCAG: Was ist der Unterschied?

Das BaFG betrifft bestimmte Produkte und Dienstleistungen. Für Websites und mobile Anwendungen öffentlicher Stellen des Bundes kann das Web-Zugänglichkeits-Gesetz (WZG) maßgeblich sein; auf Landesebene sind die jeweiligen Vorschriften zu beachten. Das deutsche Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) ist nicht das österreichische Gesetz.

WCAG 2.2 ist eine technische Empfehlung des W3C mit überprüfbaren Erfolgskriterien. Die europäische Norm EN 301 549 behandelt die Barrierefreiheit von Informations- und Kommunikationstechnik und geht über reine Webinhalte hinaus. Ein WCAG-2.2-AA-Audit ist eine wichtige technische Arbeitsgrundlage, aber kein automatischer Nachweis sämtlicher BaFG-Pflichten. Maßgebliche Normfassung, gesetzliche Anforderungen und Prüfumfang müssen zum Angebot passen.

Welche Informationen zur Barrierefreiheit sind nötig?

Bei erfassten Dienstleistungen verlangt das BaFG Informationen darüber, wie die Dienstleistung die Barrierefreiheitsanforderungen erfüllt, etwa in den AGB oder einem entsprechenden Dokument. Für öffentliche Stellen gelten eigene Vorgaben zur Erklärung zur Barrierefreiheit. Eine Vorlage allein genügt nicht: Angaben zu Funktionen, Prüfung und bekannten Einschränkungen müssen das tatsächliche Angebot beschreiben.

Reichen ein Plugin oder ein Accessibility-Overlay?

Nein. Ein Overlay repariert nicht automatisch die Informationsstruktur, unverständliche Texte, fehlende Formularbeschriftungen oder die Logik eines Buchungsprozesses. Manche Zusatzfunktionen können helfen, ersetzen aber keine zugängliche Basis und keinen manuellen Test. Auch ein WordPress-Theme mit dem Hinweis „accessibility-ready“ ist keine Zusage für die fertige Website.

Was kostet eine barrierefreie Website oder ein WCAG-Audit?

Entscheidend sind unterschiedliche Seitentypen, zentrale Abläufe, interaktive Zustände, Sprachen, Dokumente und eingebundene Drittanbieter. Für die Behebung zählt zusätzlich, ob Änderungen an Theme, Plugins, Design oder Inhalten nötig sind. Deshalb nennen wir keine erfundene Pauschale: Ein abgegrenzter Prüfumfang ermöglicht ein nachvollziehbares Angebot. Audit, Umsetzung und Nachprüfung werden getrennt beschrieben.

Wie starten wir im Bestand?

  1. Geschäftsmodell, gesetzliche Einordnung und wichtigste Nutzeraufgaben klären.
  2. Repräsentative Seiten und vollständige Prozesse automatisch und manuell prüfen.
  3. Barrieren mit Fundstelle, Auswirkung und Korrekturvorschlag priorisieren.
  4. Korrekturen umsetzen und dieselben Abläufe erneut testen.
  5. Redaktion schulen und Prüfungen nach Änderungen wiederholen.

WCAG-Audit besprechen oder barrierefreie Website mit Zensations planen. Für die Umsetzung im CMS hilft unsere WordPress-Checkliste.

Barrierefreiheit aus echten Zensations-Projekten

  • WACA: technische Umsetzung der barrierefreien Website sowie Logo, Corporate Design und Branding für das Web Accessibility Certificate Austria.
  • FFG: nach einer öffentlichen Ausschreibung beauftragte Evaluierung der Barrierefreiheit von Websites und Tools sowie Redaktionsworkshops, auch zu PDF-Dokumenten.
  • Hilfsgemeinschaft der Blinden und Sehschwachen: Informationsarchitektur, Navigation und ein Multisite-Konzept einschließlich Augengesundheit.at.
  • myAbility / DisAbility Performance: technische Umsetzung und laufende Beratung mit Schwerpunkt Web Accessibility.

Diese Referenzen belegen unterschiedliche Aufgabenbereiche. Sie sind keine Aussage über die heutige Konformität aller genannten Websites und keine Zusage einer Zertifizierung.

Quellen

Allgemeine Orientierung, keine individuelle Rechtsberatung.

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